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AVZ

Erstellt:
Mittwoch, 31. März 2010
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Antwort

Nach § 58a des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) wird der Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) u.a. bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr gezahlt. Mit dem AVZ werden die mit dem Einsatz verbundenen Belastungen und Gefahren im Einsatzgebiet abgegolten. Die Höhe des AVZ richtet sich nach dem Grad der Belastungen und Erschwernisse in den jeweiligen Einsatzgebieten und ist in 6 Stufen eingeteilt. Die einzelnen Stufen werden unabhängig vom Dienstgrad gezahlt und sind für alle Soldaten/innen gleich.


Tagessatz Stand 01.04.2009


Stufe 1: bis zu 30 €

Stufe 2: 46 €

Stufe 3: 62 €

Stufe 4: 78 €

Stufe 5: 94 €

Stufe 6: 110,00€


Anrechnung des AVZ auf

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II)

Der AVZ darf nicht zur Berechnung des Einkommens einer Bedarfsgemeinschaft herangezogen werden, d.h. lebt ein Soldat / eine Soldatin mit einem Partner zusammen, der Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld nach SGB II beantragt, muss der AVZ unberücksichtigt bleiben. (siehe: Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Stand 1.10.05)

  • Kindesunterhalt

In den Unterhaltsrichtlinien der einzelnen Oberlandesgerichte wird geregelt, wie das Einkommen zu ermitteln ist, welche Abzüge man vornehmen kann usw. Da sich die Richtlinien (oft nur in Kleinigkeiten) unterscheiden, sollte man sich die Richtlinie des zuständigen Oberlandesgerichtes ansehen (findet man im Internet, wenn man mit "Unterhaltsrichlinie" sucht, dabei auf den aktuellsten Stand achten). Der AVZ ist in den Richtlinien bisher nicht ausdrücklich erwähnt. Einige rechtliche Beurteilungen gehen davon aus, dass der AVZ wie Spesen zu behandeln sind, d.h. dass ein Drittel bis die Hälfte des AVZ für einen begrenzten Zeitraum (Dauer des Einsatzes) in die Berechnung des Kindesunterhalt mit einfließt.


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